Dr. Axel Hilller - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht im Frankfurt am Main

Informationen zum Thema Arbeitsrecht / Kündigung

Ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsrechtes ist die Kündigung von Arbeitsverhältnissen. Dabei ist eine Vielzahl von rechtlichen Anforderungen zu beachten. Um unnötige Fehler und Kosten zu vermeiden, empfiehlt es sich unbedingt, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuschalten.

Nötige Vorabinformationen, bevor man den Termin bei dem Fachanwalt für Arbeitsrecht wahrnimmt:

Die Kündigung muss nach § 623 BGB schriftlich erfolgt sein. Ist sie nur mündlich ausgesprochen worden oder wurde sie  per Fax, SMS oder E-Mail zugestellt, ist sie unwirksam.

Hat der Betrieb einen Betriebsrat, muss dieser vor Ausspruch der Kündigung angehört werden. Wurde dies versäumt, ist die Kündigung unwirksam.

Zunächst muss der Fachanwalt für Arbeitsrecht den Kündigungsgrund wissen. Grundsätzlich wird zwischen der verhaltensbedingten, der personenbedingten und der betriebsbedingten Kündigung unterschieden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist es grundsätzlich notwendig, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung dem Arbeitnehmer eine Abmahnung erteilt.

Es ist grundsätzlich erfolgversprechend gegen eine Kündigung vorzugehen, wenn der Fall des Arbeitnehmers unter den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes fällt. Dies ist nach § 23 des Kündigungsschutzgesetzes möglich, wenn ein Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.01.2004 begonnen haben, gelten Sonderregelungen.

Für Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung bei dem Arbeitgeber vor dem 1.1.2004 aufgenommen haben, gelten Sonderregeln. Besondere Regeln gelten auch bei einem Zusammenschluss mehrerer Betriebe unter der Führung eines Gesamtbetriebes.

Innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung muss die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht worden sein. Geschieht dies nicht, kann die Kündigung nur noch unter ganz bestimmten Voraussetzungen angefochten werden.


Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben :

  • Unterschreiben Sie nichts ohne anwaltliche Beratung

  • Geben Sie zur Kündigung keine Erklärung ab ohne anwaltliche Beratung  

  • Beachten Sie die Fristen (s. unten)

  • Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die auch Arbeitsrechtsschutz umfasst, bitte den Namen und die Anschrift Ihrer Rechtsschutzversicherung, die Versicherungsscheinnummer und den Beginn der Rechtsschutzversicherung mitteilen.

  • Wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO) erhalten Sie auf Antrag Prozesskostenhilfe.

  • Die Kündigungsschutzklage muss spätestens 3 Wochen nach Zugang der Kündigung bei dem Arbeitsgericht eingehen.

  • Bitte beachten Sie, dass in dem Arbeitsvertrag und/oder in Tarifverträgen Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis geregelt sein können.

  • Zur Vermeidung einer Sperrzeit haben Sie sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit spätestens 3 Monate vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als 3 Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.

 Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar, wenn

  • das Arbeitsverhältnis der Parteien länger als 6 Monate besteht.

  • der Arbeitgeber in der Regel mehr als 10 vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten beschäftigt.

Die Kündigung ist sozial nicht gerechtfertigt, wenn sie ist weder durch Gründe, die in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, noch durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem Betrieb des Arbeitgebers entgegenstehen, bedingt ist.

 
Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat.


Auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben.


Eine Kündigung kann auch außerhalb des Geltungsbereiches des Kündigungsschutzgesetzes unwirksam sein, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt, § 138 BGB. Sittenwidrig ist die Kündigung, wenn sie auf einem verwerflichen Motiv des Kündigenden beruht und dem Anstandsgefühl aller Billig- und Gerechtdenkenden widerspricht (BAG vom 21.07.1988, NZA 1989, S. 559). Das LAG Thüringen hat am 19.06.2007 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.1998 entschieden, dass Arbeitnehmer durch die zivilrechtlichen Generalklauseln vor einer sitten- oder treuwidrigen Ausübung des Kündigungsrechts des Arbeitgebers geschützt sind, wenn die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes nicht greifen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 16.08.2007, Az.2 Sa 261/07).


Welche Unterlagen braucht der Fachanwalt für Arbeitsrecht?

   
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Sie können uns unter +49 (0)69 474 077 anrufen oder Sie vereinbaren einen Termin über unsere Kontaktseite.