Kündigung wg. Entziehung der Fahrerlaubnis
BAG, 16.08.1990, 2 AZR 182/90
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt im Kündigungsschutzrecht allgemein der Grundsatz, dass eine Beendigungskündigung, gleichgültig, ob sie auf betriebs-, personen- oder verhaltensbedingten Gründen beruht, und gleichgültig, ob sie als ordentliche oder außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird, erst in Betracht kommt, wenn keine Möglichkeit zu einer anderweitigen Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz, u.U. auch zu schlechteren Arbeitsbedingungen, besteht, wobei der Arbeitgeber bei Vorliegen einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit die Weiterbeschäftigung von sich aus anbieten muss (BAGE 47, 26 = AP Nr. 8 zu § 2 KSchG 1969).
Dies gilt auch für den Fall, dass einem Arbeitnehmer wegen Trunkenheit am Steuer auf einer Privatfahrt für eine bestimmte Zeit die zur Ausübung seiner vertraglich geschuldeten Arbeit als Kraftfahrer erforderliche Fahrerlaubnis entzogen wird (BAGE 30, 309 = AP Nr. 70 zu § 626 BGB; vgl. ferner Senatsurteil vom 18. Dezember 1986 - 2 AZR 34/86 - AP Nr. 2 zu § 297 BGB).
In allen Fällen hat das Bundesarbeitsgericht eine Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers jedoch nur dann angenommen, wenn eine anderweitige Beschäftigung des Arbeitnehmers auf einem freien Arbeitsplatz möglich war.