Arbeitspapiere
Zu den Arbeitspapieren gehören die Lohnsteuerkarte, das Zeugnis, die Urlaubs- bescheinigung, die Arbeitsbescheinigung, unter Umständen der Sozialversicherungs- nachweis.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer die Arbeitspapiere abzuholen.
An den Arbeitspapieren hat der Arbeitgeber kein Zurückbehaltungsrecht. Wenn der Arbeitgeber mit der Rückgabe der Arbeitspapiere in Verzug ist, haftet er dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz. Für Rechtsstreitigkeiten über die Arbeitspapiere sind die Arbeitsgerichte zuständig und zwar für deren Ausfüllung und Aushändigung, für Berichtigungsansprüche sind die Sozialgerichte zuständig.
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Herausgabe des der Arbeitspapiere kann im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden.
Der Anspruch auf Herausgabe der Arbeitspapiere ist mit der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.
Dies ergibt sich für die Aushändigung der Arbeitsbescheinigung aus § 312 SGB III.
Das Sozialversicherungsnachweisheft hat der Arbeitgeber nach Beendigung der Beschäftigung dem Arbeitnehmer auszuhändigen, § 4 Abs. 2 Datenerfassungs-Verordnung, (2. DEVO).
Die Lohnsteuerkarte ist dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses herauszugeben, § 39 b Einkommenssteuergesetz (EStG).
Die genannten Papiere stehen im Eigentum des Arbeitnehmers und müssen vom Arbeitgeber vervollständigt und herausgegeben werden. Die Arbeitspapiere sind im Falle der Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der tatsächlichen rechtlichen Beendigung herauszugeben.
Es besteht kein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers an den Arbeitspapieren des Arbeitnehmers. Die Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechtes nach § 273 Abs. 1 BGB liegen nicht vor.
Der Verfügungsgrund ist ebenfalls gegeben: Der Arbeitnehmer benötigt dringend die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III, da das Arbeitsamt die Bearbeitung des Antrages auf Gewährung von Arbeitslosengeld von der Vorlage der Arbeitsbescheinigung abhängig macht.
Ohne den Besitz der Lohnsteuerkarte kann der Antragsteller kein neues Arbeitsverhältnis beginnen.
Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ergibt sich aus der Neufassung von § 2 Nr. 3 e ArbGG Auch wenn sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, Lohnsteuerkarte, und Arbeitsbescheinigung dem Antragsteller auszuhändigen, nach § 312 SGB III aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt, ändert dies nichts an der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind zugleich Schutzvorschriften zugunsten des Arbeitnehmers, BAG, Urt. v. 21.03.1984, AP Nr. 1 zu § 2 ArbGG 1979.
Diese Vorschriften konkretisieren auch die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien aus dem Arbeitsverhältnis, BAG, Urt. v. 09.12.1976, AP Nr. 1 zu § 611 BGB, Erstattung.
Damit handelt es sich bei Klagen auf Herausgabe, Erteilung und Berichtigung von Arbeitspapieren und sonstigen Bescheinigungen um Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis und damit um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist, LAG Köln, Urt. v. 19.07.1988, DB 1988, 1960; LAG Hamm, Urt. v. 20.02.1976, DB 1976, 923; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 09.10.1986, DB 1987, 896.
Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 4. März 2011, Az. 18 GA 38/11
Anspruch auf Herausgabe der Arbeitspapiere, einstweilige Verfügung:
Auf den Antrag des von Rechtsanwalt Dr. Hiller vertreten Arbeitnehmers hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main durch einstweilige Verfügung, wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, dem Arbeitgeber aufgegeben, die Arbeitspapiere des Arbeitnehmers, bestehend aus Lohnsteuerkarte und Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben an den Antragsteller herauszugeben, der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen. Den Streitwert hat das Arbeitsgericht auf 500 ? festgesetzt.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Anspruch auf Herausgabe der Arbeitspapiere mit der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig ist, die Arbeitspapiere stehen im Eigentum des Arbeitnehmers und müssen vom Arbeitgeber ordnungsgemäß ausgefüllt herausgegeben werden. Auch den Verfügungsgrund hat das Arbeitsgericht bejaht, weil das Arbeitsamt ohne die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III den Antrag auf Arbeitslosengeld nicht bearbeitet. Die Lohnsteuerkarte benötigt der Arbeitnehmer, um ein neues Arbeitsverhältnis zu beginnen.