Abfindung
Über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses könne sich die Parteien einigen, insbesondere wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat.
In dem Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag verpflichtet sich der Arbeitgeber, an den Arbeitnehmer als Ausgleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG zu zahlen.
Faustformel für die Höhe der Abfindung: Bis 40 Jahre 50 % vom Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, 41 - 50 Jahre 75 %, 51 - 56 Jahre 100 %, ab 57 Jahre 50 %.
Zu berücksichtigen ist bei der Höhe der Abfindung auch das Prozessrisiko.
In dem Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag ist auf die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zu achten, andernfalls droht eine Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitslos wird.
In dem Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag sind folgende Punkte zu regeln bzw. zu beachten (Checkliste):
- ordentliche, betriebsbedingte Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfristen
- Abfindung gem. §§ 9, 10 KSchG
- Der Abfindungsanspruch besteht unbedingt.
- Die Abfindung ist vererblich.
- Lohnabrechnung zum Beendigungszeitpunkt
- rückständiges Arbeitsentgelt,
- Zulagen,
- Sachbezüge,
- Auslösungen,
- erfolgsabhängige Vergütungen (Akkord, Prämien, Provisionen),
- Vergütungen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft,
- Überstundenvergütung,
- Gewinn- und Umsatzbeteiligungen, Tantieme/Bonus
- Gratifikationen,
- Erfindervergütungen,
- Weihnachtsgeld, trotz des Ausscheidens ungekürzt und ohne Rückzahlungsverpflichtung
- Treueprämien,
- Jubiläumsgeld,
- Aufwandsentschädigungen,
- vermögenswirksame Leistungen,
- Urlaubsentgelt, Urlaubsabgeltung, Urlaubsgeld, Urlaub
- Freistellung
- Dienstwagen
- Werkwohnung
- Darlehen
- Diensterfindung
- Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
- Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
- Betriebliche Altersversorgung, Rentenaufstockung und Gehaltsumwandlung
- Lohnsteuerkarte, elektronische Lohnsteuerbescheinigung, Sozialversicherungsabmeldung
- wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis, das sich auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie auf Verhalten und Leistung erstreckt.
- Arbeitsbescheinigung § 312 SGB III
- Firmenunterlagen
- Spesen
- Zurückbehaltungsrecht
- Aufrechnungsverbot
- Geheimhaltungsklausel
- Sicherheiten
- Erledigungsklausel
- Salvatorische Klausel
- Kosten