Dr. Axel Hilller - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht im Frankfurt am Main
Arbeitsrecht A-Z

Zuständigkeit

Die Gerichte für Arbeitssachen sind gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 3 ArbGG ausschließlich zuständig u.a. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebernaus dem Arbeitsverhältnis;

  • über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
  • aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
  • aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
  • über Arbeitspapiere.

Unter § 2 Abs. 1 Nr. 3 b) ArbGG (bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses) fallen alle Streitigkeiten über das aktuelle Bestehen, Nicht- oder Nichtmehrbestehen eines Arbeitsver- hältnisses, insbesondere Status ? Feststellungsklagen, mit denen ein Streit der Vertragsparteien über die rechtliche Einordnung ihres Dienstverhältnisses (Streit über die Frage Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter) gekehrt werden soll, der Streit, ob ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung, Anfechtung, Befristung oder auf sonstige Weise geendet hat, der Streit über den zeitlichen Umfang des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Klage auf Erhöhung oder Verringerung der Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), Streitigkeiten zwischen Leiharbeitnehmern und Entleih über die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist bzw. ein Arbeitsverhältnis besteht, § 10 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlastungsgesetz (AÜG), und die Klage auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses, negative (Status)-Feststellungsklage.

Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG ist auch das Arbeitsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt verrichtet hat, § 48 Abs. 1 a) ArbGG.

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