Dr. Axel Hilller - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht im Frankfurt am Main
Arbeitsrecht A-Z

Versetzung

Ohne einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages oder Änderungskündigung lässt sich eine andere Tätigkeit nicht einseitig zuweisen (grundlegend und seither in ständiger Rechtsprechung BAG vom 10.11.1955 - 2 AZR 551/54 - AB Nr. 2 zu § 611 BGB, Beschäftigungspflicht; Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 13.11.2002, Az.: 2 Sa 205/02, zitiert nach Juris).

Hierzu gibt es in der Rechtsprechung zahlreiche Beispielsfälle.

Nicht vom Direktionsrecht umfasst ist z.B.

  • die Anweisung an einen Arbeitnehmer, der jahrelang als Kraftfahrer eingesetzt wurde, keine Kraftfahrzeuge mehr zu führen;
  • die Umsetzung eines Arbeitnehmers in die Versandabteilung, der vom Arbeitsamt als Hilfsschreiner und Beifahrer zugewiesen und vom Arbeitgeber 3 Jahre als Beifahrer eingesetzt wurde;
  • die Zuweisung einer Tätigkeit als Nachtwächter an einen als Pförtner eingestellten Arbeitnehmer;
  • die Zuweisung einer anderen, vom Arbeitsvertrag gedeckten Tätigkeit unter Kürzung einer übertariflichen Zulage;
  • die Zuweisung einer Tätigkeit im Innendienst an einen angestellten Handelsvertreter;
  • die Umsetzung eines als Kraftfahrer eingestellten Arbeitnehmers an eine Steinsägemaschine;
  • die Beauftragung eines Facharbeiters mit Hilfsarbeitertätigkeit;
  • die Zuweisung von Küchenhilfstätigkeiten an einen als Partyservice-Steward eingestellten Arbeitnehmer
  • der Einsatz eines Kraftfahrers als Bauhilfsarbeiter.

Selbst wenn die Parteien Umsetzungs- und Versetzungsmöglichkeiten vereinbart hätten, darf der Arbeitgeber nur Tätigkeiten zuweisen, die der vertraglich vereinbarten gleichwertig sind (vgl. von Hoyningen - Huene / Boemke a.a.O., Seite 91 m.w.N.).

Durch langjährigen vorbehaltlosen Einsatz des Arbeitnehmers kann sich die Arbeitspflicht auf diese Tätigkeit konkretisieren mit der Folge, dass ein anderer Arbeitsplatz nicht in Ausübung des Weisungsrechts zugewiesen werden kann (vgl. BAG 02.04.1996, NZA, 97, 112).

Überträgt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer vorläufig eine höherwertige Tätigkeit und macht er die dauerhafte Übertragung nur von der Bewährung des Arbeitnehmers abhängig, darf er dem Arbeitnehmer die höherwertige Tätigkeit nicht aus anderen Gründen wieder entziehen (BAG 17.12.1997-5 AZR 332/96- ArbuR 98, 125).

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst zwar, dass er im Rahmen der vertraglich um- schriebenen Verwendung des Arbeitnehmers konkret noch nicht festgelegten Leistungspflichten nach Art, Ort und Zeit im Einzelnen nach billigem Ermessen bestimmen kann (§ 315 BGB), in jedem Fall muss aber die Ausübung des Direktionsrechts billigem Ermessen entsprechen (BAG NZA 93, 1127).

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