Prozesskostenhilfe
Wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO) erhalten Sie auf Antrag Prozesskostenhilfe.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass von Ihnen zu zahlende Gerichtskosten und Gebühren des Ihnen beigeordneten Rechtsanwalts aus der Staatskasse gezahlt werden (§ 122 ZPO). Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat keinen Einfluss auf Ihre Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, falls Sie den Rechtsstreit verlieren (§ 123 ZPO). Dies gilt nicht für die I. Instanz in Arbeitsgerichtsverfahren.
Wenn ich für Sie Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen soll, bitte ich Sie,
- die aktuellen Original-Belege über Ihr Einkommen, Ihr Vermögen, Ihre Wohnkosten
(Mietvertrag, aktuelle Miete und Nebenkosten),Ihre Zahlungsverpflichtungen,
z.B. Unterhalt, Bankkredit und Ihre besonderen Belastungen
oder den letzten Sozialhilfebescheid
- und ein Prozesskostenhilfe-Formular ausgefüllt und unterschrieben an mich zu schicken.
Ein Prozesskostenhilfe-Formular erhalten Sie bei dem Amtsgericht oder im Internet unter www.ag-frankfurt.justiz.hessen.de, downloads, Prozesskostenhilfe, Formular Teil 1 und Formular Teil 2, oder in meinem Büro.
Wenn Sie dazu noch Fragen haben, bitte ich Sie, mich anzurufen.