Nachweisgesetz
Es ist nicht erforderlich, dass ein Arbeitsvertrag schriftlich geschlossen wird.
Der Arbeitgeber ist nach dem Nachweisgesetz zur Ausstellung eines schriftlichen Nachweises über die für das Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen verpflichtet.
Das Nachweisgesetz gilt für alle Arbeitnehmer, die nicht nur zur vorrübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden.
Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Probearbeitsverhältnis
Zwingend vorgeschrieben ist als Probezeit nur für die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen.
Zum Abschluss eines Probearbeitsverhältnisses bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung. Grundsätzlich ist eine Probezeit bis zu 6 Monaten zulässig.
Nach § 622 III BGB beträgt die Kündigungsfrist während einer vereinbarten Probezeit längstens für die Dauer von 6 Monaten 2 Wochen.
Die Kündigung muss innerhalb der Probezeit zugehen. Die Kündigungsfrist muss jedoch nicht in dieser Zeit ablaufen. Es ist vielmehr unschädlich, wenn das Arbeitsverhältnis erst nach der Probezeit endet (BAG 21.4.1966, AP BAT § 53 Nr. 1, Erfurter Kommentar, § 622 BGB, Randnummer 29; Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 3. Auflage 2007, § 622 BGB, Randnummer 95).
Die Tatbestände des § 1 (2) KSchG sind zwar nicht erfüllt, gleichwohl ist eine Kündigung währender der Probezeit unwirksam, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt.
Außerdem ist eine die Kündigung währender der Probezeit und außerhalb des Geltungsbereiches des Kündigungsschutzgesetzes unwirksam, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt, § 138 BGB.
Sittenwidrig ist die Kündigung, wenn sie auf einem verwerflichen Motiv des Kündigenden beruht und dem Anstandsgefühl aller Billig- und Gerechtdenkenden widerspricht (BAG vom 21.07.1988, NZA 1989, S. 559).
Auch das LAG Thüringen hat am 19.06.2007 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.1998 entschieden, dass Arbeitnehmer durch die zivilrechtlichen Generalklauseln vor einer sitten- oder treuwidrigen Ausübung des Kündigungsrechts des Arbeitgebers geschützt sind, wenn die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes nicht greifen: