Mutterschutz
Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
Werdende Mütter dürfen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereiterklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.
Werdende Mütter sollten dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist.
Mütter dürfen bis zum Ablauf von 8 Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden.
Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.
Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.
Anfechtung des Arbeitsvertrages mit einer Schwangeren:
Der Arbeitsvertrag mit einer Schwangeren kann aus den gleichen Gründen nach §§ 119, 123 BGB angefochten werden, wie jeder andere Arbeitsvertrag. Die Schwangerschaft ist jedoch keine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne von § 119 II BGB, es sei denn, dass die vertraglich von der Frau übernommene Arbeit infolge der Schwangerschaft nicht ausgeübt werden kann (Tänzerin, Mannequin, Sportlehrerin usw.), oder wenn die nur befristet oder vorübergehend eingestellte Frau infolge der Beschäftigungsbeschränkungen nach dem Mutterschutzgesetz für eine erhebliche Zeit ausfiele.
Ist die Frau bei Einstellung bereits schwanger, so braucht sie grundsätzlich den Arbeitgeber hierüber nicht zu unterrichten. Eine Ausnahme wird nur gemacht, wenn die Frau für Arbeiten eingestellt werden soll, für die sie als Schwangere völlig ungeeignet ist (Tänzerin, Mannequin, Sportlehrerin usw.), oder wenn sie nur für temporäre Arbeiten eingestellt wird. Nach bislang herrschender Meinung war die Frau zur wahrheitsgemäßen Beantwortung verpflichtet, wenn sie in angemessener Form nach dem Bestehen einer Schwangerschaft gefragt wurde. Verneint die Schwangere bewusst wahrheitswidrig das Bestehen einer Schwangerschaft, so war der Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechtbar. Die Frau war jedoch auf Befragung nicht verpflichtet, ungewisse Anhaltspunkte, aus denen auf eine Schwangerschaft geschlossen werden kann (z.B. Übelkeit, Erbrechen) zu offenbaren. Diese Rechtsprechung ist mit § 611 a BGB (Gleichbehandlung von Männern und Frauen) nicht mehr vereinbar (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, § 170, 4). Das Bundesarbeitsgericht hat demgegenüber die Frage nach der Schwangerschaft noch zugelassen, wenn sich nur Frauen um eine Stelle bewerben.
Dieselben Grundsätze gelten, wenn die Frau es nicht zur Frage nach der Schwangerschaft kommen lässt und von sich aus wahrheitswidrig behauptet, sie sei nicht schwanger.
Von sich aus braucht eine Frau auf eine Schwangerschaft grundsätzlich nicht hinzuweisen. Ausnahme: wenn die Schwangere entsprechende Arbeiten nicht leisten kann, z.B. Tänzerin, Mannequin, Sportlehrerin usw.