Mehrarbeitsvergütung
Ob und ggf. wie die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit geleistete Tätigkeit zu vergüten ist, hängt von den für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Vereinbarungen (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag) ab.
Besteht keine Vereinbarung, gilt die gezahlte Grundvergütung auch für die Überstunden gemäß § 612 I BGB als stillschweigend vereinbart.
Auch tariflich oder gesetzlich verbotene Mehrarbeit ist zu vergüten.
Der Arbeitgeber ist ohne besondere vertragliche oder kollektivrechtliche Regelung nicht zur Zahlung eines Zuschlags für Überstunden oder Mehrarbeit verpflichtet.
Leitende Angestellte haben in der Regel keinen Anspruch auf Überstundenvergütung, wenn sie keine feste Arbeitszeit haben und ihr Gehalt die Gesamtarbeitsleistung vergütet, es sei denn, dass es auf bestimmte Arbeitszeit zugeschnitten ist.
Der Arbeitnehmer, der im Prozess von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von Über- oder Mehrarbeitsstunden fordert, muss beim Bestreiten der Über- bzw. Mehrarbeit im Einzelnen darlegen und beweisen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist, ob die Stunden vom Arbeitgeber angeordnet oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeiten notwendig oder vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet worden sind. Es kann auch genügen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Arbeit zuweist, die in der regelmäßigen Arbeitszeit nicht erledigt werden kann oder wenn der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer geleistete Überstundenarbeit kennt und mit ihr einverstanden ist oder ihre Leistung duldet.