Dr. Axel Hilller - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht im Frankfurt am Main
Arbeitsrecht A-Z

Kündigungsverbot während der Schwangerschaft

Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruhte und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird, § 9 Abs. 1 MuSchG

Gegen jede Kündigung ist nach § 4 S. 1 KSchG fristgebunden Klage zu erheben, andernfalls gilt sie nach § 7 KSchG als rechtswirksam. Das gilt auch für eine nach § 9 MuSchG i.V.m. § 134 BGB nichtige Kündigung
(vgl. BAG v. 17.06.03, 2 AZR 245/02, NZA 2003, 1329; HK-ArbR/Reinecke, 2. Auflage 2010, § 9 MuSchG, R. 27; Tschöpe, Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, 7. Auflage 2011, Teil 3 H, Rz. 1, 16a).

Gemäß § 5 Abs. 1 S.2 KSchG ist die Klage jedoch nachträglich zuzulassen, wenn die Arbeitnehmerin von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenen Grund erst nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG Kenntnis erlangt hat. Fehlende Kenntnis von der Schwangerschaft ist grundsätzlich geeignet, ein Verschulden auszuschließen (vgl. BAG v. 27.10.83, 2 AZR 214/82, DB 1984, 1203; HK-ArbR/Reinecke, 2. Auflage 2010, § 9 MuSchG, R. 20).

Mit dem Antrag auf nachträglich Zulassung gemäß § 5 Abs. 1 KSchG ist die Klageerhebung zu verbinden, § 5 Abs. 2 KSchG.

Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig, § 5 Abs. 3 S.1 KSchG. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden, § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG.

Die Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber muss unverzüglich nachgeholt werden, § 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG.

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