Krankmeldung
Arbeitnehmer sind ohne Rücksicht darauf, ob sie einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle haben, verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Die Anzeige muss daher regelmäßig am ersten Tag während der ersten Betriebsstunden erfolgen.
Die Anzeige kann mündlich, fernmündlich oder schriftlich erfolgen.
Die Anzeige muss dem Arbeitgeber, deren Personalabteilung oder derjenigen Person zugehen, die für den Empfang derartiger Mitteilungen zuständig ist.
Anzuzeigen sind die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer, grundsätzlich nicht anzuzeigen ist die Art der Erkrankung.
Verletzt der Arbeitnehmer seine Anzeigepflicht, so kann im Wiederholungsfalle nach vorhergehender Abmahnung eine ordentliche Kündigung, in Ausnahmefällen sogar eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Dies gilt selbst dann, wenn es nicht zu einer Störung des Betriebsablaufes gekommen ist.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.
Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen.