Kosten
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Die Anwaltsgebühren werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet. Möglich ist auch eine Gebührenvereinbarung.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Höhe des Streitwertes.
In Kündigungsschutzprozessen beträgt der Gegenstandswert drei Brutto-Monatsgehälter, eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet.
Bevor Sie ein Mandat erteilen, werden Ihnen die Kosten von mir umfassend erläutert und die Höhe der Kosten bekannt gegeben.
Wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, kann über die Rechtsschutzversicherung abgerechnet werden, sofern es sich nach dem Versicherungsvertrag und den Versicherungsbedingungen um einen Versicherungsfall handelt.
Wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO), erhalten Sie auf Antrag Prozesskostenhilfe.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass von Ihnen zu zahlende Gerichtskosten und Gebühren des Ihnen beigeordneten Rechtsanwalts aus der Staatskasse gezahlt werden (§ 122 ZPO). Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat keinen Einfluss auf Ihre Verpflichtung die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, falls Sie den Rechtsstreit verlieren (§ 123 ZPO). Dies gilt nicht für die I. Instanz in Arbeitsgerichtsverfahren.
Wenn ich für Sie Prozesskostenhilfe beantragen soll, bitte ich Sie um Übersendung
- der aktuelle Belege über Ihr Einkommen, Ihr Vermögen, Ihre Wohnkosten (Mietvertrag, aktuelle Miete und Nebenkosten), Ihre Zahlungsverpflichtungen, z.B. Unterhalt, Bankkredit und Ihre besonderen Belastungen,
oder des letzten Sozialhilfebescheids (Leistungen nach SGB II)
- und eines von Ihnen ausgefüllten und unterschriebenen Prozesskostenhilfeformulars.
Ein Prozesskostenhilfeformular erhalten Sie bei dem Amtsgericht oder im Internet unter http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/prozesskostenhilfe/erkl_zp1a.pdf oder in meinem Büro.
In arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren werden Gerichtsgebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes erhoben. Gerichtskostenvorschüsse müssen im Gegensatz zu Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nicht gezahlt werden. Die Gerichtskosten werden erst fällig, wenn das Verfahren im jeweiligen Rechtszug beendet ist. Bei Beendigung durch einen gerichtlichen Vergleich entfallen die Gerichtskosten der jeweiligen Instanz.
In den arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren in I. Instanz besteht im Gegensatz zu den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Der Ausschluss der Anwaltskostenerstattung gilt auch für vorprozessuale Anwaltskosten. Nur in Zwangsvollstreckungsverfahren besteht eine Erstattungspflicht der unterliegenden Partei.