Dr. Axel Hilller - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht im Frankfurt am Main
Arbeitsrecht A-Z

Fristen Rechtsmittel

Anhörungsrüge (§ 321a ZPO, § 78a ArbGG)
Frist: 2 Wochen
Zulässigkeitsvoraussetzungen:
1. Rechtsmittel gegen die Entscheidung sind nicht gegeben
2. rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt

Zulässig ist die Anhörungsrüge nur, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (§ 78 a, Abs. 1, S. 1, Ziff. 1.) ArbGG, d.h. das Urteil muss unanfechtbar sein (vorrangig ist die Urteilsberichtigung nach § 119 ZPO, die Berichtigung des Tatbestandes der Entscheidung nach § 120 ZPO, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO, die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 70a Arbeitsgerichtsgesetz und sämtliche möglichen und zugelassenen Rechtsmittel).

Wenn z.B. die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a Arbeitsgerichtsgesetz zulässig ist, ist eine Anhörungsrüge nach § 78a Arbeitsgerichtsgesetz nicht statthaft.

Entschädigung, Schadensersatz, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, § 15 Abs. 1 AGG.

Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung 3 Monatsgehälter nicht übersteigen wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre, § 15 Abs. 2 AGG.

Ein Anspruch nach § 15 Abs. 1 oder 2 AGG muss innerhalb einer Frist von 2 Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung oder in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Befristeter Arbeitsvertrag
Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist: Frist 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages, § 17 S. 1 Teilzeit-und Befristungsgesetz.

Berufung, § 64 Arbeitsgerichtsgesetz Zulässigkeitsvoraussetzungen:

  • die Berufung ist zugelassen worden
  • der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600 EUR
  • Rechtsstreitigkeit über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung
  • eines Arbeitsverhältnisses
  • Versäumnisurteil, Einspruch nicht statthaft, keine schuldhafte Versäumung.

Berufungsfrist: 1 Monat, Berufungsbegründungsfrist: 2 Monate ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils.

Berufungsfrist und Berufungsbegründungsfrist beginnt spätestens 5 Monate nach der Verkündung des Urteils, § 66 I 2 ArbGG.

Berufungsfrist endet spätestens 6 Monate, Berufungsbegründungsfrist spätestens 7 Monate nach der Verkündung des Urteils.

Berufungserwiderung 1 Monat ab Zustellung der Berufungsbegründung, § 66 I 3 ArbGG

Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts, die Revision wurde nicht zugelassen:

Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbstständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von 1 Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefasst den Urteils schriftlich einzulegen und innerhalb einer Notfrist von 2 Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefasst den Urteils zu begründen, § 72 a ArbGG.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenndie Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

  • das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichtes oder eines anderen Landesarbeitsgerichtes abweicht und die Entscheidung auf diese Abweichung beruht, § 72 ArbGG.

Fristen, die das Arbeitsgericht setzt:
Angriffs-und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht werden, können nur zugelassen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt, §§ 56 Abs. 2 S. 1, 61 a Abs. 5 Arbeitsgerichtsgesetz.

Kündigungschutzklage
Frist: 3 Wochen ab Zugang der Kündigung, § 4 KSchG.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er grundsätzlich innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (§ 4 S. 1 KSchG).

Seit dem 01.01.2004 ist nicht nur die Unwirksamkeit einer schriftlichen ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 KSchG, sondern jeder Unwirksamkeitsgrund innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG geltend gemacht werden, z.B. Unwirksamkeitsgründe nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG, 613 a Abs. 4 S. 1 BGB, § 9 Abs. 1 S. 1 Mutterschutzgesetz, § 18 Abs. 1 S. 1 Bundeserziehungsgesetz, § 85 SGB IX, §§ 138, 242 BGB (vgl. Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 9. Auflage 2005, Rn 1735, 1737 a, 1801).

§ 6 KSchG regelt die verlängerte Anrufungsfrist. Danach kann sich ein Arbeitnehmer, der innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klageweg geltend gemacht hat, dass eine rechts wirksame Kündigung nicht vorliege, in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung 1. Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe (z.B. nicht ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung, besonderer Kündigungsschutz für Schwerbehinderte Menschen) berufen.

Mahnbescheid
Widerspruchsfrist: 1 Woche

Prozesskostenhilfe
Ist die Instanz bereits beendet, ist eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mehr möglich.

Die Instanz endet durch Endentscheidung, Rücknahme der Klage oder des Rechtsmittels, übereinstimmende Erledigungserklärung oder Vergleich.

Wird erst danach Prozesskostenhilfe beantragt, ist das Gesuch zurückzuweisen.

Dasselbe gilt, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach Abschluss der Instanz vorgelegt wird. Prozesskostenhilfe ist aber zu bewilligen, wenn das Gericht gestattet, fehlende Unterlagen innerhalb einer Frist nach zu reichen diese gewahrt wird (Zöller, § 117, Rn 2b). Der Prozesskostenhilfeantrag muss vor Abschluss der Instanz beim zuständigen Gericht eingehen.

Antrag auf Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung, Ablehnung Arbeitsgericht:
sofortige Beschwerde, wenn zu leistende Zahlungen festgesetzt wurden, in allen anderen Fällen, wenn der Wert der Hauptsache 600 EUR übersteigt, bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert der Hauptsache, einzulegen bei dem Arbeitsgericht oder bei dem Landesarbeitsgericht, Frist 1 Monat.

Schwerbehinderte, Sonderkündigungsschutz § 85 SGB IX,
Voraussetzungen:

  1. das Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate
  2. Im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ist der Antrag auf Feststellung,
    § 69 I SGB IX oder Gleichstellung, § 68 II SGB IX bereits gestellt
  3. innerhalb von 1 Monat nach Zugang der Kündigung ist die Schwerbehinderteneigenschaft dem Arbeitgeber mitgeteilt worden.

Vollstreckungsbescheid, Versäumnisurteil Einspruchsfrist: 1 Woche, § 59 S. 1 ArbGG

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