Freistellung
Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer während des Bestehens des Arbeitsvertrages im Hinblick auf den Persönlichkeitsschutz der Artikel 2,1 GG auch zu beschäftigen.
Der Arbeitgeber hat nicht bloß aufgrund seiner Treuepflicht, sondern vor allem aufgrund der aus Artikel 1,2 GG obliegenden Verpflichtung alles unterlassen, was die Würde des Arbeitnehmers und die freie Entfaltung der Persönlichkeit beeinträchtigen kann (BAG 10.11.1995, 2 AZR 591/54, NJW 1956, 359 f).
Aus diesen verfassungsrechtlichen Erwägungen heraus leitet das Bundesarbeitsgericht den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers ab, der nur unter bestimmten Voraussetzungen, eingeschränkt werden kann bzw. entfällt.
Der Arbeitnehmer hat das Recht, aufgrund des Arbeitsvertrages, d.h. im Rahmen der versprochenen Dienste, nicht nur bezahlt, sondern auch tatsächlich beschäftigt zu werden (BAG GS 27.2 1985, S 1/84, AP Nr. 14, § 611 BGB Beschäftigungspflicht).
Der Arbeitgeber darf eine Suspendierung nur aussprechen, wenn er entweder durch arbeitsvertragliche Vereinbarung hierzu berechtigt ist oder aber Gründe vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung unzumutbar erscheinen lassen und eine sofortige Reaktion des Arbeitgebers erfordern (BAG 15.06.1972, 2 AZR 345/71 - DB 1972, 1878; 19.08.1976, 3 AZR 173/75, DB 1976, 2308).
Diesen Ausnahmetatbestand muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen (LAG München 19.08.1992, 5 Ta 185/92, NZA 1993, 1130).