Arbeitsrecht A-Z
Faktisches Arbeitsverhältnis
Ein faktisches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitsvertrag von vornherein rechtsunwirksam oder rückwirkend im Wege der Anfechtung beseitigt worden ist, der Arbeitnehmer aber die Arbeit bereits aufgenommen hat.
Der nichtige oder angefochtene Arbeitsvertrag ist für die Vergangenheit als voll wirksam zu behandeln, der Arbeitnehmer hat also Anspruch auf Arbeitsvergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Für die Zukunft ist eine jederzeitige Lösung des nichtigen Arbeitsverhältnisses möglich.