Arbeitsrecht A-Z
Elternzeit
Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Ein Anspruch besteht nur bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes.
Die Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden. Gleichzeitig muss erklärt werden, für welche Zeiten Elternzeit genommen werden soll.
Während der Elternzeit schuldet der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung und der Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt.
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit nicht kündigen.