Betriebsrat
Der aus der Betriebsratswahl hervorgegangene Betriebsrat ist kraft Gesetzes Vertreter der Arbeitnehmer des Betriebes. Er nimmt die Betriebsratsaufgaben in eigenem Namen wahr, ohne an Anweisungen der Betriebsversammlung oder eines Arbeitnehmers gebunden zu sein. Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.
Eine Kündigung ist nach § 102 I 3 BetrVG unwirksam, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat über die beabsichtigte Kündigung nicht ordnungsgemäß im Sinne § 102 I 1 und 2 BetrVG angehört hat. Die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratsanhörung gemäß § 102 BetrVG muss der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess im vollem Umfang darlegen und beweisen.