Änderungskündigung
Änderungen des Arbeitsvertrages, auf die sich die Parteien nicht einigen können, kann der Arbeitgeber durch Änderungskündigung durchsetzen.
Wenn der Arbeitgeber statt einer Änderungskündigung sofort eine Beendigungskündigung ausspricht, ist diese wegen Unverhältnismäßigkeit unwirksam.
Die Kündigungsfristen sind einzuhalten, es sei denn, es handelt sich um eine außerordentliche Änderungskündigung.
Der Arbeitnehmer kann das Vertragsangebot des Arbeitgebers unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderungskündigung nicht sozial ungerechtfertigt ist. Die Annahme einer Änderungskündigung unter Vorbehalt ist gegenüber dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung zu erklären. Im Wege der Kündigungsschutzklage ist die Feststellung zu beantragen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist.